Geschäfts-
bedingungen

1. Auftragserteilung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Auftragnehmer finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.


2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgt auf der Grundlage des vom Kunde zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts und des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Auftragsbeginn.

2.2 Wir stellen Filme und vergleichbare Produkte nach dem zugrunde liegenden Konzept in einer Qualität her, die den durch unsere Muster erwiesenen Qualitätsstandards entspricht. Gleiche Qualität gilt für unsere Beratung und Betreuung zur Vermarktung der entstehenden Produkte über Social Media Kanäle.

2.3 Als vertragliche Beschaffenheit gelten nur die in der Auftragsbestätigung und dem Angebot enthaltenen Angaben. Garantien werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Vertragsgemäßheit der Leistungen ist auf den objektiven Verkehrskreis und nicht auf die subjektiven Anschauungen und Geschmacksrichtungen des Kunden abzustellen. Ist nach Anwendung objektiver Kriterien unsere Leistung entsprechend dem Angebot, Auftragsbestätigung und verbindlicher Weisungen erstellt, bestehen keine weiteren Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche des Kunden.


3. Inhalt der Werbeaussagen

3.1 Für den rechtlichen Inhalt der in dem Produkt enthaltenen Werbeaussagen ist allein der Kunde verantwortlich. Unsere Haftung für Mängelansprüche, die von Dritten wegen Beschaffenheitsangaben oder Garantien gem. § 434 BGB gegenüber dem Kunden wegen der Werbeaussagen geltend gemacht werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, vor Verbreitung des Produktes den Inhalt auf die volle Vereinbarkeit der darin enthaltenen Produktangaben mit der Beschaffenheit der beworbenen Ware zu überprüfen.

3.2 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung oder Durchführung des Auftrags bekannt werden. In keinem Fall haften wir wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden oder für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption, Entwürfe usw. Soweit Dritte hier Ansprüche geltend machen, hat uns der Kunde von diesen Ansprüchen freizuhalten.


4. Weisungen und Änderungen

4.1 Vor Produktionsbeginn gestellte Änderungswünsche des Kunden werden berücksichtigt, soweit die Änderungen zumutbar sind und nicht derart in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass wir diese ohne Verletzung berechtigter eigener Interessen ausführen können. Entstehen durch Änderungswünsche oder Weisungen Mehrkosten, sind wir berechtigt, die Produktion solange einzustellen, bis der Kunde einer angemessenen Erhöhung der Vergütung schriftlich zugestimmt hat.

4.2 Sind wir berechtigt, Änderungswünsche oder Weisungen zurückzuweisen oder kommt zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Vergütungserhöhung nicht zustande, steht dem Kunden deswegen nur das Recht zur ordentlichen Kündigung des Werkvertrages gem. § 649 BGB zu. Die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich der Vorleistungen sind vertragsgerecht zu vergüten. Hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen gilt § 649 BGB.


5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung von Rohfassungen oder Erfüllung von Dienstleistungen wird bei der letzten Besprechung vor Auftragsbeginn festgelegt.

5.2 Angegebene Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Kalendarisch festgelegte Termine gelten nur dann als Fixtermin, wenn diese ausdrücklich als Fixtermin schriftlich bestätigt werden.

5.3 Zeitliche Verzögerungen oder Überschreitungen von Vertragsterminen auf Grund von Änderungswünschen, Weisungen oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, führen zu einer angemessenen Fristverlängerung. Der Kunde ist verpflichtet unter angemessener Berücksichtigung des Behinderungsgrundes einen neuen Liefertermin zu vereinbaren.

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch solange, wie der Behinderungsgrund bestand.

5.5 Halten wir einen Abgabe- oder Liefertermin nicht ein, ist der Kunde zunächst verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.


6. Vergütung

6.1 Der vereinbarte Gesamtpreis ergibt sich aus sämtlichen Positionen, welche im Kostenvoranschlag aufgelistet sind, die für die Erstellung des Films oder der vergleichbaren Produkte, sowie für die Beratung und Betreuung, welche nach der jeweils aktuellen Sachlage für die Realisierung erforderlich sind.

6.2 Erhöhen sich bei Produktionen außerhalb der Europäischen Union die in der jeweiligen Landeswährung zu tragenden Kosten, durch Änderungen des insoweit gültigen Wechselkurses nach Vertragsschluss bedingt, gegenüber den bei der Vergütungsberechnung zugrunde gelegten Kosten, sind wir berechtigt, die Vergütung entsprechend zu erhöhen. Wir weisen die in der jeweiligen Landeswährung zu tragenden Kosten in der Auftragsbestätigung und dem Angebot aus.

6.3 Auf Grund von Änderungswünschen des Kunden entstehende Mehrkosten werden wir ankündigen. Haben wir dies unterlassen, können Mehrkosten nur bis zu einer Höhe von 10 % der Gesamtkosten geltend gemacht werden. Zudem werden wir bei Abweichungen von dem genehmigten Konzept und hierdurch entstehenden Mehrkosten, diese zuvor dem Kunden mitteilen und seine Zustimmung einholen.

6.4 Die darzustellenden Gegenstände der Werbung stellt der Kunde am Produktionsort kostenlos und termingerecht zum Zweck der Produktion zur Verfügung. Die fachgerechte Bearbeitung der Gegenstände zum Zwecke der Produktion ist ausdrücklich gestattet.

6.5 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle, Influencer und Sprecher erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Wünscht der Kunde die Beschäftigung von bestimmten Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die auf Grund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zutragen.

6.6 Der Kunde erkennt hiermit ausdrücklich an, dass jegliche Vergütungen, Provisionen oder sonstige finanzielle Zuwendungen, die die Justaddsugar GmbH im Rahmen ihrer Wachstumsprogramme mit Partnern und Dienstleistern von Drittanbietern oder anderen Plattformen erhalten hat, nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Rückerstattung an den Kunden sind. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Anteil oder eine Rückzahlung solcher Beträge, die die Justaddsugar GmbH in Verbindung mit ihren Dienstleistungen oder Kooperationen mit Dritten im Rahmen der Wachstumsprogramme erhalten hat. Diese Regelung gilt unabhängig von der Beendigung oder Änderung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Justaddsugar GmbH.

6.7 Der vereinbarte Gesamtpreis ergibt sich aus sämtlichen Positionen, welche im Kostenvoranschlag aufgelistet sind, die für die Erstellung des Films oder der vergleichbaren Produkte, sowie für die Beratung und Betreuung, welche nach der jeweils aktuellen Sachlage für die Realisierung erforderlich sind.


7. Nachträgliche Vergütungsforderungen von Urhebern

In dem Gesamtpreis sind die in dem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten für die Abgeltung von Rechten der Urheber (sämtliche Mitwirkende oder Filmschaffende, die an dem Werk beteiligt waren und dem Urhebervertragsrecht unterfallen) nur in der dort angegebenen Höhe enthalten. Ergeben sich nachträglich höhere Vergütungsforderungen dieser Personen, verpflichtet sich der Kunde als Werknutzer, uns von sämtlichen Ansprüchen der Filmschaffenden oder Mitwirkenden freizustellen und freizuhalten und diese Mehrvergütungsansprüche direkt an die Berechtigten auszuzahlen.

8. Herstellung

8.1 Der Auftrag beginnt frühestens mit der schriftlichen Bestätigung des Kostenvoranschlags.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragsbeginn einen verantwortlichen Mitarbeiter oder Vertreter der Agentur zu benennen, der bevollmächtigt ist, mit Alleinvertretungsmacht anstehende Fragen zu entscheiden, Weisungen zu erteilen und rechtsverbindlich über den Ausgleich entstehender Mehrkosten im Namen des Kunden zu entscheiden.

8.3 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Kunden in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist unsere Haftung für Betriebsstörungen ausgeschlossen.


9. Abnahme

9.1 Wir werden unmittelbar nach Fertigstellung des Films oder der vergleichbaren Produkte dem Kunden eine Rohfassung zustellen oder ihm in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film oder das vergleichbare Produkt in der hergestellten Fassung als vertragsgerecht abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Kunden, gilt das Produkt als vertragsgerecht.

9.2 Mängelansprüche für bei gehöriger Prüfung bereits bei Abnahme erkennbare Fehler sind nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt sofort nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und uns diese unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die Vorschriften des § 377 HGB.

9.3 Sofern das Produkt nach dem genehmigten Konzept gefertigt ist und qualitativ dem Muster entspricht und soweit er vom Konzept nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Kunden beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Kunde zu Abnahme verpflichtet; Einwendungen die lediglich auf geschmackliche Bedenken des Kunden beruhen, gelten nicht als Mängel der Leistung.


10. Mängelansprüche

10.1 Wir werden nach unserer Wahl bei Abnahme festgestellte Mängel binnen einer angemessenen Nachfrist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Die Nachfrist beträgt mindestens 10 Werktage. Die Nachbesserung gilt erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen.

10.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass zur Nachbesserung soweit erforderlich auch andere Darsteller, andere Bild- und Tonfolgen, Drehorte oder Requisiten durch den uns nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gewählt werden können.


11. Rechtsübertragung

11.1 Wir verpflichten uns, die Rechte in dem Umfang an den Kunden zu übereignen, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Wir übertragen dem Kunden die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Produkt zur Verwertung als Werbemittel im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie ihm selbst zustehen, ihm von den Mitwirkenden nach den bestehenden Verträgen übertragen worden sind oder er sie in anderer Weise von den Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat. Die Übertragung erfolgt frühestens nach Zahlung des vollständigen Gesamtpreises.

11.2 Beabsichtigt der Kunde nach Fertigstellung des Produkts eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer inhaltlichen und/oder zeitlichen und/oder räumlichen Beschränkung, werden wir, soweit dieses möglich ist, dem Kunden die entsprechende Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung des Nutzungsrechts werden wir nur aus wichtigen Gründen verweigern. Hierdurch entstehende zusätzliche Vergütungsansprüche der Mitwirkenden, Filmschaffenden oder sonstiger Beteiligter, die nach dem Urhebervertragsrecht bestehen, werden von dem Kunden getragen. Er wird uns von sämtlichen Vergütungsansprüchen der beteiligten Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte und Inhaber sonstiger Rechte freistellen und freihalten sowie Vergütungsansprüche der Urheber direkt an diese auszuzahlen.

11.3 In Fällen, in denen die "Nutzungsrechte nicht ausdrücklich in einem Einzelauftrag geregelt sind, gelten diese als auf maximal ein Jahr beschränkt. Dies umfasst die Nutzung für Social Media sowie Online-Plattformen. Nach Ablauf dieses Zeitraums bedarf es einer erneuten Vereinbarung, um die Nutzungsrechte zu verlängern oder zu erweitern."

11.4 Will der Kunde über die Nutzung des Produktes als Werbemittel hinaus Rechte an dem Produkt erwerben, muss er hierüber mit uns eine gesonderte Vereinbarung treffen.

11.5 Der Rechtserwerb durch den Kunden umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, das Produkt im Internet zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden sie nicht übertragen.

11.6 Der Kunde ist berechtigt, nach Fertigstellung des Produktes Bearbeitungen/Änderungen selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen, sofern die Bearbeitungen/Änderungen sich im Rahmen der nach dem Produktionsvertrag auf den Kunden übertragenen Rechte hinsichtlich Art, Umfang, örtlicher und zeitlicher Ausnutzung halten. Eine Ausweitung der Nutzung oder Verwendung von Teilen des Produktes über die getroffenen Vereinbarungen hinaus ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

11.7 Der Kunde ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Nutzung (Nutzung als Werbemittel) ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

11.8 Die Verwendung von Teilen des Produktes in einem anderen Zusammenhang, für andere Produkte oder neuer Zusammenstellung, ausgenommen die Bearbeitung des Produktes gemäß Ziff. 11.5 dieses Abschnitts, ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet.


12. Eigentum an Vorprodukten und Requisiten

Das Eigentum an dem Produkt sowie die vereinbarten Nutzungsrechte werden nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises auf den Kunden übertragen. Zu einer Verwertung ist der Kunde nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang berechtigt und verpflichtet, insbesondere örtliche und zeitliche Einschränkungen einzuhalten. Der Kunde erlangt keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Endproduktes entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines Casting entstandenen Aufnahmen.


13. Zahlungsbedingungen

13.1 Die in der Auftragsbestätigung und weiteren Festlegungen des Gesamtpreises genannten Summen gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

13.2 Sämtliche Zahlungen sind spätestens binnen zwei Wochen nach Rechnungserhalt auszugleichen. Soweit in dem Kostenvoranschlag Vorkosten wie Reisekosten, Casting und Locationscouting enthalten sind, werden diese sofort bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig. Bei Zahlungsverzug oder im Falle einer vereinbarten Stundung hat der Kunde Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, sofern uns nicht ein darüberhinausgehender Zinsschaden entstanden ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben hiervon unberührt.


14. Kopien und Aufbewahrung

Wir dürfen Kopien für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen, jedoch erst wenn das Produkt seitens des Kunden im Einsatz ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Wettbewerben. Nach Ablauf der im Kostenvoranschlag angegebenen Archivierungsdauer muss der Kunde entscheiden, ob das Material weiter kostenpflichtig eingelagert oder vernichtet werden soll.

15. Einsatz von generativen KI-Tools

Sofern wir, nach Rücksprache mit dem Kunden, bei der Erstellung oder Umsetzung des Produkts Software oder Programme einsetzen, die generative künstliche Intelligenz („KI“) nutzen, gelten in Abweichung entgegenstehender Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Besonderheiten: Den Parteien ist bewusst, dass die urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Situation in Bezug auf die Erstellung von Werken unter Verwendung von generativen KI-Tools gegenwärtig noch nicht abschließend geregelt ist und gesetzlichen und regulatorischen Wandlungen unterliegen kann. Diese Unsicherheit hat Auswirkung darauf, ob und ggf. in welchem Umfang Schutzrechte und damit neben Nutzungs- auch Verbietungsrechte in Bezug auf Werke entstehen können. Insbesondere ist gegenwärtig eher nicht davon auszugehen, dass von einer KI generierte Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, was in der Konsequenz bedeutet, dass sie theoretisch von jedermann genutzt und verwertet werden können. Aufträge erfolgen ausdrücklich in Kenntnis dieser Unsicherheit.

16. Haftung

16.1 Unsere Haftung für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Ansprüche wegen höherer Gewalt wie Stromausfall, schlechtem Wetter oder vergleichbarem sind ausgeschlossen.

16.2 Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal 50 % des Auftragswertes, begrenzt.

16.3 Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5 % der in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtvergütung, beschränkt.

16.4 Die Bestimmungen der vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.